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Verpackung nicht mitbezahlen - TaragewichtUnter dem Taragewicht wird die Differenz zwischen dem
Gewicht des reinen Produktes (nettogewicht) und dem Gewicht des verpackten
Produktes (Bruttogewicht) verstanden. Bedeutung hat dies insbesondere
bei so genannten Schüttgütern oder Flüssigkeiten. In dem gerade geschilderten Fall, kann der Kunde jedoch selbst entscheiden, ob er es so handhaben will oder nicht. Man kann das Obst ja auch erst abwiegen und dann in die Verpackung tun. Anders sieht es da etwa an der Fleischtheke oder der Käsetheke aus. Insbesondere bei Salaten kommen recht stabile und daher schwere Plastebecher zum Einsatz. Diese würden, nicht vom Gesamtgewicht abgezogen, an der Kasse ordentlich zu buche schlagen. Ganz abgesehen davon, dass das Mitwiegen der Verpackung laut § 380 HGB und § 10 a in Deutschland verboten ist. So sollte der Verkäufer zunächst das Schälchen auf die Waage stellen und anschließend mit Hilfe der Tarataste die Waage wieder auf Null stellen. In diesem Fall ist nämlich gewährleistet, dass das Verpackungsgewicht aus dem Gesamtgewicht herausgerechnet wird. Neuerdings gibt es auch Waagen, die auf verschiedene Verpackungen programmiert sind und deren Gewicht dann automatisch abziehen. Nichtsdestotrotz sollten Kunden ruhig einen genauen Blick auf die Vorgehensweise des Verkäufers werfen. Schließlich hat eine Studie der Verbraucherzentrale in Hamburg ergeben, dass Händler jährlich mehrere Millionen Euros einnehmen, weil sie das Gewicht der Verpackung einfach mit abkassieren. Und das kann beispielsweise bei einem Krabbensalat für 30 Euro pro 1000g schon sehr ärgerlich sein.
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